Absurdistan am Amtsgericht

Eine Frau wirft ihrem Mann sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter vor. Die Mutter argumentiert mit Vermutungen, Beweise liefert sie nicht. Der Vater beteuert seine Unschuld. Dennoch nehmen Gerichte, Behörden und Sachverständige den Mann in die Mangel und entziehen ihm das Kind.

Eine oberbayerische Kleinstadt. Im nahen Forst pflügen die Wildschweine den Boden um, der Verkehr wälzt sich durch das Zentrum, die Sicht reicht an sonnigen Tagen bis in die Berge. Doch Herr K. hat keinen Blick für die Idylle. Er kämpft um sein Kind. Vor über zwei Jahren hat ihm seine Frau vorgeworfen, die damals zweieinhalbjährige Tochter während des Badens in der Badewanne missbraucht haben. Gesehen hat die Frau den angeblichen Missbrauch nicht, auch Beweise hat sie keine. Dennoch behauptet sie, dass die Tat stattgefunden hat. Nichts kann die Südamerikanerin von ihrer Vorstellung abbringen: Nicht die Beteuerungen des Vaters, dass sie sich irre, und auch nicht die Untersuchung eines Kinderarztes, der keine Hinweise auf einen Missbrauch feststellt. Stattdessen geht die Frau mit dem Kind ins Frauenhaus, unterbindet monatelang den Umgang des Kindes mit seinem Vater und zeigt diesen bei der Polizei an. Damit setzt sie eine Behördenmaschinerie in Gang, die eine erstaunliche Dynamik entwickelt und den Vater in die Mangel nimmt.

Das Amtsgericht:

Es ist der 31. August 2004. Herr K. hat sein Kind monatelang nicht gesehen. Die oberbayerische Amtsrichterin R.-R. verfügt, dass der Mann seine Tochter künftig alle zwei Wochen für jeweils zwei Stunden sehen darf: unter Aufsicht einer dritten Person an einem neutralen Ort. Sie nennt dies „begleiteten Umgang“. Die Richterin ordnet zudem eine psychiatrische Untersuchung des Mannes an, wobei festgestellt werden soll, ob bei diesem eine psychosexuelle Persönlichkeitsstörung vorliegt. Ausserdem soll durch das Kinderzentrum München ein sozialpädiatrisches Familiengutachten erstellt werden. Da die Mutter zudem behauptet, sich in Anwesenheit ihres Mannes bedroht zu fühlen, wird dieser aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen.

Der Vater ist geschockt: Ein Kinderarzt hatte doch festgestellt, dass es keinerlei Hinweise auf einen Missbrauch gebe. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen angeblichen Missbrauchs ist eingestellt worden. Und seine Frau äußert gegenüber Polizei, Gericht, Gutachtern und Bekannten jeweils andere Versionen des angeblichen Badewannen-Missbrauchs: Mal soll das Kind auf dem Vater gelegen, mal auf ihm gesessen sein. Mal soll der Mann in der Badewanne gelegen, dann wieder gesessen sein. In einer weiteren Version soll er außerhalb der Badewanne gestanden sein und das Kind mit dem Kopf nach unten vor sich gehalten haben. Rote Flecken an den Hüften des Kindes, die die Frau schildert, können vom Kinderarzt nicht festgestellt werden. Für die Amtsrichterin sind dies alles keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Frau zu zweifeln. Ohne Eindruck bleibt auf sie auch, dass die Mutter mit ihrem Mann und dem Kind für eine Woche nach Mallorca gereist ist, nachdem der angebliche Missbrauch stattgefunden haben soll. In dem Urlaub überließ sie dem Vater mehrmals das Kind, während sie sich in aller Ruhe an den Strand zum Schlafen legte.

Ohne Konsequenzen bleibt auch eine eigenartige Ankündigung der Mutter: Bereits im März 2004 hatte sie Freunden gegenüber gesagt: „Ich wünsche mir von meinem Mann ein zweites Kind und werde mich dann mit Eintritt der Schwangerschaft scheiden lassen.“ Die Freunde bestätigten dies dem Vater schriftlich. Kurz darauf wird ihre Ankündigung wahr: Während des Gerichtstermins im Sommer 2004 erwähnt die Anwältin der Mutter nebenbei, dass ihre Mandantin im vierten Monate schwanger sei. Herr K. hört zum ersten Mal davon. Seine Frau sagt, dass er der Vater sei.

Vor der Geburt des zweiten Kindes beantragt die Mutter, dass die ältere Tochter für die Zeit der Entbindung bei einer Pflegefamilie untergebracht wird. Der Vater stellt darauf hin den Eilantrag, dass das Kind unter die Obhut seiner Eltern komme. Die Amtsrichterin lehnt den Antrag des Vaters mit der Begründung ab, dass „Änderungen der bisher getroffenen Regelungen nur aus Gründen des Kindeswohles erfolgen könnten, über dessen Bejahung/Verneinung sich das Gericht nicht binnen weniger Tage ein Bild machen kann.“ Der Mann wundert sich: Offenbar ist das Gericht der Meinung, dass es dem Wohl des Kindes mehr diene, wenn es in einer fremden Familie untergebracht werde statt bei den Großeltern, die es kennt. Darüber hinaus fragt sich Herr K., ob Zeitmangel wirklich der Grund für die Ablehnung seines Antrages war. Immerhin hatte die Amtsrichterin zuvor innerhalb weniger Tage auf Antrag der Mutter und ohne Anhörung des Vaters entschieden, dass das Kind in eine Pflegefamilie kommen soll. Dabei spielte die knappe Zeit offensichtlich keine Rolle. Der Anwalt von Herrn S. legt dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, muss sich aber erklären lassen, dass in solch einem Fall keine Beschwerde bei der nächst höheren Instanz möglich ist.

Die Mutter lässt über ihre Anwältin, im Nebenberuf Kreispolitikerin und ehemalige Bürgermeisterkandidatin, ausrichten, dass ihr Mann bei der Geburt des zweiten Kindes nicht erwünscht sei. Auch in die Namensgebung ist er nicht eingebunden. Stattdessen erhält der Vater an einem tristen Wintertag Anfang 2005 von der Anwältin ein dürres Fax, in dem steht, dass ein Mädchen geboren worden sei. Wenn er es sehen wolle, möge er dies vorher schriftlich anmelden. Das Kind werde ihm dann in einem separaten Raum des Krankenhauses übergeben.

Zehn Monate nach der ersten Anhörung findet am Amtsgericht der bayerischen Kleinstadt ein weiterer Termin statt. Mittlerweile liegt das Gutachten des Kinderzentrums München vor. Es sollte auf Anweisung der Amtsrichterin die Frage klären, „inwieweit durch den Vater ein sexueller Missbrauch der Tochter stattgefunden hat und bejahendenfalls, welche Beschränkungen des Umgangs des Vaters mit dem Kind zum Schutz des Kindes erforderlich sind.“ In dem Gutachten wird festgestellt: „Ein manueller sexueller Missbrauch kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.“ Herr K. interpretiert dies so, dass die von der Richterin in Bezug auf den angeblichen Missbrauch formulierte Bedingung „bejahendenfalls“ nicht erfüllt ist. Die Amtsrichterin R-R hält ihm daraufhin Wortklauberei vor und formuliert nachträglich, es sei um die „Bejahung eines Missbrauchsverdachts…“ gegangen. Tatsächlicher Missbrauch und Missbrauchsverdacht – für die Richterin scheint das keinen Unterschied zu machen.

Dennoch scheint die Richterin zu erkennen, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kaum noch aufrecht zu erhalten ist, zumal auch der Psychotherapeut von Herrn S., den er wegen der belastenden Vorwürfe regelmäßig besucht, attestiert: „Nach eingehender Diagnostik konnten keinerlei pädophile Tendenzen und Neigungen festgestellt werden.“

Plötzlich werden andere Vorwürfe strapaziert. War es bislang allein um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegangen, wird dem Mann in der zweiten Anhörung vor dem Amtsgericht im Sommer 2005 vor allem Gewalt gegenüber seiner Frau vorgeworfen. Dass dies laut Anklageschrift gar nicht Thema ist, in der ersten Anhörung keine Rolle spielte und seitdem keine neuen Fakten dazugekommen sind, hat offenbar keine Bedeutung. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ein ebenfalls von der Mutter initiiertes Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. wegen angeblicher Körperverletzung eingestellt hat, ist für die Richterin ohne Belang.

Vielleicht hat es mit der Art zu tun, wie die Anwältin der Mutter den Gewaltvorwurf formuliert. In ihren Schriftsätzen benutzt sie den Indikativ, als handele es sich um einen erwiesenen Fakt: „In der Vergangenheit war es wiederholt zu Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber der Antragstellerin gekommen.“ Und: „Er scheute auch nicht davor zurück, die Antragstellerin in Gegenwart des Kindes zu schlagen.“ Die Anwältin lässt nicht erkennen, dass sie dabei lediglich die Behauptungen ihrer Mandantin ungeprüft weitergibt. Der Vater schreibt deswegen die Rechtsanwaltskammer München an. Die teilt ihm mit: „Rechtsanwälte dürfen darauf vertrauen, dass Mandanten ihnen die Wahrheit sagen. Diesbezüglich besteht keine gesonderte Überprüfungspflicht.“ Herr K. ist erstaunt: Als Journalist muss er jede Behauptung belegen können. Für Anwälte scheint dies nicht zu gelten.

Vielleicht hat die Hartnäckigkeit, mit der die Richterin an dem Gewaltvorwurf festhält, auch mit den Attesten zu tun, die die Mutter plötzlich präsentiert. Die Papiere sind Jahre alt, Herr K. erfährt das erste Mal davon. Von Psychiatern hat sich die Südamerikanerin bereits kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland attestieren lassen, dass sie psychischem Druck durch ihren Mann ausgesetzt sei. Herr K. ist dazu von den Ärzten nie befragt worden. In einer anderen ärztlichen Stellungnahme behauptet die Mutter, von ihrem Mann „gewürgt und geschlagen“ worden zu sein. Der Arzt untersuchte die Frau und hielt in seinem Attest schriftlich fest: „Es waren keine Traumafolgen nachweisbar.“ Ein Jahr später besuchte die Frau denselben Arzt und behauptete erneut, von ihrem Mann geprügelt worden zu sein. Der Arzt notierte: „Direkte Folgen einer Gewalteinwirkung waren nicht nachzuweisen.“ Jahre zuvor verbrachte die Mutter zudem nach einem Bergunfall – ein Steinschlag traf die Frau beim Klettern am Kopf – eine Nacht im Krankenhaus. Der Aufenthalt verlief nach Angaben der Ärzte „komplikationslos“, am nächsten Tag wurde die Frau nach „problemloser Mobilisierung“ entlassen. Den Mann erstaunt allerdings, dass er Jahre später erfahren muss, dass seine Frau diesen Krankenhausaufenthalt als Folge einer angeblichen Gewalteinwirkung durch ihn dargestellt hatte.

Für die Richterin scheint die Sache jedenfalls klar zu sein. In ihrem Beschluss vom 29. Juni 2005 schreibt sie von „erwiesener Gewalttätigkeit des Vaters“. Eine Seite weiter revidiert sie allerdings ihre eigene Aussage und spricht nur noch von „möglichem Gewaltpotenzial“. Herr K. hat den Eindruck, dass die Richterin selber nicht weiß, was sie eigentlich sagen will. An deren Entscheidung ändert das allerdings nichts: Der Vater darf seine mittlerweile dreieinhalbjährige Tochter weiterhin nur alle zwei Wochen für zwei Stunden unter Aufsicht sehen. Um eine Beziehung zu dem jüngeren, sechs Monate jungen Mädchen aufzubauen, gestattet man ihm alle zwei Wochen eine halbe Stunde Kontakt mit dem Kind.

Die Richterin verfügt zudem, dass der Mann durch eine Therapie beim Münchener Informationszentrum für Männer (MIM) kuriert werden soll. Allerdings lässt sie offen, was eigentlich therapiert werden soll. Ganz allgemein schreibt sie lediglich, dass sich das Angebot des MIM „auf Gewalt und nicht auf sexuelle Neigungen“ beziehe. Das ist falsch, wie Herr K. auf Nachfrage beim MIM feststellt. Der Verein befasst sich auch mit sexuellen beziehungsweise pädophilen Neigungen von Männern und bietet außerdem Themenkreise zu Männerrollen und männlichem Selbstverständnis an.

Das Jugendamt:

Nachdem die Mutter den Missbrauchsvorwurf erhoben hat, verschwindet sie im Sommer 2004 spurlos mit der gemeinsamen Tochter. Herr K. wendet sich daraufhin Hilfe suchend an das Jugendamt. Nach einigen Wochen teilt man ihm mit, Frau und Tochter seien „in sicherem Rahmen.“ Was darunter zu verstehen sei, sagt man ihm nicht. Zwei Monate nach ihrem Verschwinden taucht die Frau mit der Tochter plötzlich wieder auf. Herr K. erfährt, dass sie sich in einem Frauenhaus aufgehalten hatte. Er ist darüber erstaunt, denn abgesehen davon, dass er Frau und Tochter nie etwas angetan hat, hatte er sich kurz nach dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eine eigene Wohnung gesucht. Frau und Kind bewohnten somit die eheliche Wohnung für sich allein und mussten keine Tätlichkeiten, wie ihm von seiner Frau unterstellt wurde, befürchten.

Beim Jugendamt hält man die Hoffnungen des Vaters niedrig, bald wieder einen normalen Umgang mit seinem Kind zu haben. Ein Mitarbeiter der oberbayerischen Behörde sagt: „Es gibt Väter, die sehen ihre Kinder erst wieder, wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind. Vielleicht sollten Sie auch mal darüber nachdenken.“ Doch Herr K. will seine Vaterrolle jetzt ausüben. Das wird ihm nicht leicht gemacht. Ohne ihn zu informieren, wechselt das Jugendamt nach einigen Monaten den Umgangsbegleiter aus. Im Gegenzug verspricht man ihm, dass der Umgang nun wöchentlich stattfinden werde. Tatsächlich bleibt es beim zweiwöchentlichen Rythmus. Auch der Raum, in dem die Umgänge stattfinden, wird mehrfach gewechselt, ohne dass der Vater darauf Einfluss nehmen kann. Über Monate muss Herr K. mit seiner Tochter in einem Besprechungsraum des örtlichen Kinderschutzbundes spielen – auf einem stark verschmutzten Teppich, auf dem am Abend zuvor Mitglieder des Vereins in Straßenschuhen ihre Treffen abhielten. Der Vater weist wiederholt auf diesen Missstand hin. Das hört man beim Jugendamt offenbar nicht gerne. Man empfiehlt dem Mann, eine Decke über den Teppich zu legen, wenn ihm dieser zu schmutzig erscheine.

Auch in der Interpretation von Schreiben zeigt man sich im Jugendamt sehr flexibel. Bevor die zweite Tochter geboren wird, bittet Herr K. das Jugendamt schriftlich darum, dass seine ältere Tochter während der Entbindungszeit zu seinen Eltern komme. Ein Mitarbeiter der Behörde interpretiert den Wunsch des Vaters allerdings um und schreibt in einer Stellungnahme an das Amtsgericht: „Der Vater will, dass das Kind während dieser Zeit bei ihm untergebracht wird.“ Da der Vater zudem einen Antrag auf Kurzzeitpflege nicht unterschreiben will, teilt ihm derselbe Jugendamtsmitarbeiter mit, dass die Unterschrift des Vaters nicht gebraucht werde. Man werde sich die Authorisierung dann eben vom Amtsgericht holen. Daraufhin stellt der Vater wegen der Verdrehung von schriftlichen Aussagen Dienstaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Institution, dem Landrat. Wochen später erhält er Antwort vom Leiter des Jugendamtes. Der sieht keine Veranlassung, gegen seinen Untergebenen tätig zu werden.

Monate später beruft das Jugendamt eine „Helferkonferenz“ ein. Eine Jugendamts-Mitarbeiterin führt Protokoll. Darin heißt es, es gebe Bedenken, dass sich im Umgang von Herrn S. mit seinen Kindern „… ein Verhältnis von frauenabwertenden Beziehungsstrukturen“ entwickeln könnte. Wie man zu dieser Einschätzung kommt, wird nicht erklärt.

Der Gutachter:

Das Amtsgericht ordnet an, dass der örtliche Psychiater Dr. P. die Mutter wie auch Herrn S. begutachten solle. Der Psychiater erhält den Auftrag festzustellen, inwieweit beim Vater eine psychosexuelle Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Psychiater definiert den Auftrag dahin gehend um, den Mann auf pädophile Neigungen zu untersuchen. Nach einem etwa eineinhalbstündigen Gespräch kommt der Gutachter zu dem Ergebnis: „Pädophile Neigungen, der Tochter gegenüber ausagiert, lassen sich nicht ausschließen, aber auch nicht beweisen.“ Herr P. stellt nichts fest, will aber auch nicht ganz von seiner These lassen. Vage formuliert er: „…lassen somit zumindest die Vermutung, dass ein zur Pädophilie neigendes Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht ausschließen.“ Die Konsequenz dieser Analyse lautet: „Der begleitete Umgang sollte aufrecht erhalten werden.“

Während der Befragung das Vaters macht der Psychiater rasch deutlich, was er von diesem hält: „Das sieht nicht gut aus für Sie.“ Der Vater fragt, wie der Psychiater zu dieser Einschätzung komme. Der beruft sich auf die Unterlagen, die ihm das Gericht zugesandt hat. Der Vater wundert sich. Er dachte, der Psychiater solle nicht die Akten kommentieren, sondern sich selbst ein Bild über ihn machen.

Im Laufe der Untersuchungen befragt der Psychiater die Leiterin des örtlichen Frauennotrufes, Frau G. Die gibt dem Gutachter zu Protokoll: „Sie habe selbst miterlebt, wie Herr K. seine Frau „grün und blau“ geschlagen habe.“ Als Herr K. dies Wochen später liest, ist er erschüttert. Er hat Frau G. nie gesehen, noch jemals seine Frau „grün und blau geschlagen“. Daraufhin stellt er Strafanzeige gegen die Leiterin des Frauennotrufes. Die Staatsanwaltschaft München stellt das Ermittlungsverfahren ein. Begründung: Es sei „erkennbar, dass die Passage „selbst miterlebt“ nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Beschuldigte anwesend war.“ Herr K. fühlt sich wie in einem Stück von Kafka. „Selbst miterlebt“ soll nach Lesart der Staatsanwaltschaft also nicht bedeuten, dass Frau G. bei dem angeblichen Ereignis anwesend war?

Nachdem sich Herr K. gefasst hat, legt er Beschwerde gegen die Einstellung ein und zitiert aus Wahrigs Wörterbuch: „Selbst“ wird darin definiert als: „In eigener Person, persönlich.“ „Miterleben“ heißt: „Mit einem anderen (gemeinsam) erleben.“

Offenbar zeigen die Worte der Sprachinterpreten Wirkung, denn nun geht die Staatsanwaltschaft der Sache nach. Frau G. vom Frauennotruf erklärt plötzlich gegenüber der Polizei, dass sie diese Aussage so nicht gemacht habe. Auch kenne sie Herrn S. gar nicht, habe ihn nie gesehen. Der Gutachter sagt, er habe die Worte der Frauennotruf-Leiterin so verstanden, wie er sie geschrieben habe. Andererseits, gibt er zu Protokoll, habe er ihnen auch keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

Das wiederum ist für den Vater erstaunlich. Denn der Gutachter unterstellt Herrn S. in dessen Untersuchung an mehreren Stellen Gewalttätigkeit gegenüber seiner Frau und beruft sich dabei vor allem auf die Leiterin des Frauennotrufes. In seiner Logik leitet der Gutachter daraus ab, dass zwischen Vater und Kind nur begleiteter Umgang zugelassen werden könne. Herr K. fragt sich jedoch, wie der Psychiater zu seiner Gewaltannahme kommen will, wenn die Aussage der wesentlichen und einzigen Zeugin in dieser Sache für den Gutachter keine Bedeutung hat?

Auch die Haltung des Psychiaters gegenüber Männergruppen erstaunt Herrn S. Mehrmals hat er eine solche Gruppe besucht, um sich mit anderen Männern auszutauschen, die sich in ähnlicher Situation befinden wie er. Der Vater erzählt dem Gutachter von diesen Treffen. Der leitet daraus ab, dass sich Herr K. in der Gruppe eine „kämpferische Einstellung“ bestätigen ließ. Darüber hinaus kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich in derartigen Gruppen häufig pädophile Männer zusammenfinden und Strategien entwickeln, um ihre Taten nicht nachweisbar zu machen. Auf Recherchen, ob seine Annahmen auch im konkreten Fall der Münchener Väterinitiative zutreffen, verzichtet der Gutachter Dr. P. allerdings.

Wochen nach der Begutachtung reicht die Mutter Fotos der älteren Tochter ein. Sie zeigen diese hockend, spielend und nackt an einem See oder Fluss. Die Fotos sind stark vergrößert, so dass bei dem aus vielen Metern Entfernung und von vorne fotografiertem Kind die Genitalien zu erkennen sind. Die Mutter behauptet gegenüber dem Gutachter, der Vater habe die Fotos gemacht. Der Gutachter hinterfragt dies nicht und reicht die vergrößerten Foto-Kopien an das Amtsgericht weiter mit dem Kommentar: Für den familiären Gebrauch seien solche Fotos vorstellbar. Allerdings: „Im Hinblick auf die unterstellten Taten bekommen die Fotos sicherlich ein besonderes Gewicht, was die Nichtausschließbarkeit pädophiler Neigungen angeht. Als Beweis für pädophile Neigungen können sie jedoch nicht dienen.“

Die nicht ausschließbare These des Psychiaters, der Vater könnte pädophile Neigungen aufweisen und zur Gewalt neigen, bleibt nicht ohne Folgen. Einmal formuliert, findet sie auch in das sozialpädiatrische Gutachten des Kinderzentrums München Eingang. Unter Berufung auf Dr. P. ist schließlich auch dort von nicht ausschließbaren pädophilen Zügen die Rede. Fazit: „Derzeit ist nur ein begleiteter Umgang denkbar.“ Herr K. ist verzweifelt: Wie soll er beweisen, dass er etwas nicht getan hat? Genau das wird von ihm erwartet, damit er seine Kinder wieder in vollem Umfang sehen kann. Seiner Frau dagegen wird zugestanden, dass sie lediglich die Vermutung eines Missbrauchs ausspricht.

Herr K. stößt auf eine Informationsschrift eines Frauennotrufes. Zentraler Ansatzpunkt der Arbeit dieser Organisation ist demnach „die feministische und parteiliche Auseinandersetzung mit und für Frauen und Mädchen.“ Der Mann fragt sich: Sollte die Parteilichkeit für die Frauen so weit gehen, dass dabei die Wahrheit verzerrt wird und Sachverhalte erfunden werden?

Herr K. erfährt, dass der Frauennotruf vom Landkreis finanziell unterstützt wird. Dort sieht man angesichts der falschen Aussagen der leitenden Mitarbeiterin jedoch keine Notwendigkeit, die Förderung zu überdenken. Nebenbei erfährt Herr K., dass das Gremium, das über die Förderung entscheidet, der Sozialhilfeausschuss des Landkreises ist. Zu den Ausschuss-Mitgliedern gehört Frau P., Mitglied der Sozialdemokraten im Kreistag und Anwältin seiner Frau.

Anfang 2006. Die ältere Tochter erleidet einen schweren Zusammenbruch und liegt wochenlang im Krankenhaus. Einige Wochen später trifft das von Herrn S. angerufene Oberlandesgericht München eine Entscheidung: Es gebe keinen hinreichenden Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch. Damit sei auch kein begleiteter Umgang gerechtfertigt, nicht einmal vorübergehend. Ab sofort habe wöchentlich Umgang stattzufinden – unbegleitet. Die Beschlüsse der Amtsrichterin heben die OLG-Richter in den wesentlichen Punkten auf. Mit ihrer Anweisung, der Vater solle sich einer Therapie unterziehen, habe die Amtsrichterin zudem gegen geltendes Recht verstoßen. Außerdem stellt das Gericht fest, dass Gewalt in diesem Verfahren keine Rolle spiele. Auch sei völlig klar, dass der Vater niemals gegenüber seinen Kindern Gewalt angewendet habe.

Ungeachtet des OLG-Beschlusses hält die Mutter an ihrem Missbrauchs-Vorwurf fest. Durch Zufall erfährt der Vater, dass seine Frau weiterhin entsprechende Behauptungen streut. Zudem boykottiert sie wiederholt den vom OLG festgesetzten Umgang zwischen Vater und Kindern. Und sie droht ihrem Mann, „Plan B“ umzusetzen, wenn er weiterhin versuche, den Umgang mit den Kindern auszuweiten.

Im Oktober 2006 teilt die Mutter dem Mann plötzlich mit, in eineinhalb Wochen für zweieinhalb Monate in ihr Heimatland zu reisen – mit den Kindern. Herr K. stellt beim Amtsgericht einen Eilantrag, der Frau vorübergehend das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Die Amtsrichterin R-R lehnt dies ab. Auch die Befürchtung des Vaters, die Mutter werde mit den Kindern nicht zurückkommen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Dass die Mutter wiederholt geäußert hat, nicht mehr in Deutschland leben zu wollen, spielt dabei keine Rolle.

Nachwort:

Nachdem Herr K. durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes wieder freieren Umgang mit seinen Kindern hat, reicht er die Scheidung ein. Man weist ihm dieselbe Amtsrichterin wie im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu. Als er diese wegen ihrer Vorgehensweise im vorherigen Sorge- und Umgangsprozess ablehnt, holt er sich eine Abfuhr. Begründung: „Die vorgetragenen Gründe beziehen sich auf ein anderes Verfahren, in dem eine Befangenheit der Richterin jedoch nicht behauptet wurde.“ Herr K. kommt diese Argumentation schizophren vor: Weil er es versäumt hat, die Richterin im früheren Sorgerechts- und Umgangsverfahren abzulehnen – obwohl er damals deren Beschlüsse noch gar nicht kennen konnte -, könne er die Richterin auch jetzt im Scheidungsverfahren nicht ablehnen.

Unterzeichnet ist der Beschluss von einer anderen Richterin. Daneben steht vorgedruckt und durchgestrichen der Name eben jener Richterin R.-R., die er ablehnt. © Bergsturz

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